Verband Bayerischer Rechtspfleger

Berufsbild

Rechtspfleger/innen treffen als selbständiges Organ der Rechtspflege in eigener Verantwortung gerichtliche Entscheidungen. Sie sind in der Sache unabhängig und nicht an Weisungen gebunden, sondern nur dem Gesetz unterworfen. So können weder der Dienstvorgesetzte, noch die Justizverwaltung, die Regierung oder andere Stellen den Rechtspfleger zu einer bestimmten Entscheidung zwingen. Insoweit entfällt auch die beamtenrechtliche Gehorsamspflicht. Diese sachlich unabhängige und selbständige Stellung ist bundeseinheitlich im Rechtspflegergesetz vom 05.11.1969 verankert und unterscheidet den Beruf von den Beamten der dritten Qualifikationsebene aller übrigen Verwaltungen.

Aufgrund dieser dem Richteramt ähnlichen Stellung wird der Rechtspfleger manchmal auch als “die zweite Säule der dritten Gewalt” bezeichnet.

Die Tätigkeit des Rechtspflegers mit dem Ziel, den Rechtsfrieden zu erhalten und zu sichern, erfordert unparteiische Rechtsanwendung, soziale Einstellung, Verständnis für wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge sowie Entschlussfreudigkeit.

Hinweis:

Alle weiteren Angaben beziehen sich ausschließlich auf den Beruf des Rechtspflegers im Freistaat Bayern. Die Ausbildung und die Tätigkeit in anderen Bundesländern kann von den hier verfügbaren Angaben abweichen.

Rechtspfleger-/innen sind bei allen Gerichten und Staatsanwaltschaften eingesetzt. Der Schwerpunkt der Aufgaben des Rechtspflegerdienstes liegt bei den Amtsgerichten.

Dazu gehört das rechtlich schwierige und vielfältige Gebiet des Grundbuchrechts, in dem Rechtspfleger/innen z.B. über Anträge auf Eintragung von Eigentum, Eintragung und Löschung von Hypotheken, Grundschulden, Erbbau- und Wohnrechten, Nießbrauchs- und Wegerechten sowie Wohnungs- und Teileigentum entscheiden.

Im Registergericht sind sie für alle Eintragungen im Handelsregister Abt. A und in den sonstigen öffentlichen Registern (z.B. Genossenschafts- und Vereinsregister) verantwortlich.

In Nachlasssachen leiten sie z. B. Termine zur Eröffnung von Testamenten und erteilen Erbscheine bei gesetzlicher und gewillkürter Erbfolge.

Weite Gebiete des Betreuungs- und Familienrechts sind auf den Rechtspfleger übertragen, so z.B. die Erteilung familiengerichtlicher Genehmigungen und die Verpflichtung des Betreuers oder Pflegers einschließlich deren Überwachung.

Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führen Rechtspfleger/innen das gesamte Verfahren weiter durch. Sie leiten die Gläubigerversammlung und überwachen die Tätigkeit des Insolvenzverwalters.

Die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken gehören zu den schwierigsten Geschäften und verlangen umfassende Kenntnisse des Vollstreckungs- und Grundbuchrechts. Im Zuge dieser Verfahren leiten Rechtspfleger/innen Gerichtstermine in eigener Verantwortung.

Sie führen nach einem abgeschlossenen Zivilverfahren durch die Kostenfestsetzung.

Im gerichtlichen Mahnverfahren entscheiden sie u. a. über Anträge auf Erlass von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden.

In Zwangsvollstreckungsverfahren über beantragte Pfändungen von Arbeitslöhnen, Gehältern, Hypotheken, Gesellschaftsanteilen und Sparguthaben zu entscheiden haben.

In Strafverfahren überwachen sie anstelle des Richters oder Staatsanwalts die Vollstreckung rechtskräftig verhängter Strafen. Sie ziehen Geldstrafen ein, laden bei Freiheitsstrafen zum Strafantritt und überwachen den fristgerechten Vollzug der festgesetzten Strafzeit. Gegen säumige Verurteilte können sie auch Haftbefehle erlassen.

Mit diesen Beispielen sind keineswegs alle Sachgebiete genannt, bei denen Rechtspfleger/innen mit wichtigen und weitreichenden Entscheidungen betraut sind. Schon diese Aufzählung vermittelt jedoch ein anschauliches Bild von der
Vielseitigkeit des Berufs, die auch im Bereich Justizverwaltung deutlich wird.

Zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs des gesamten Geschäftsbetriebs sind Beamtinnen/Beamten des Rechtspflegerdienstes als Geschäftsleiter/innen der Justizbehörden Führungsaufgaben übertragen. Zu deren Wahrnehmung sind sie sachlich wie personell weisungsbefugt.

Einen Überblick bietet auch unser Flyer  im pdf-Format.