Bekannte Termine und Fristen

Nach dem aktuell vorgeschlagenen Zeitplan des Finanzministeriums wird Dienstag, der 23. Juni 2026, als Wahltag (Tag der Stimmabgabe) in Aussicht gestellt. Unter der Voraussetzung, dass die Wahlen an diesem Termin stattfinden, würde sich nach der aktuell geltenden Fassung der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz (WO-BayPVG) folgender Zeitplan ergeben:

  • Unverzüglich nach Bestellung, Wahl oder Einsetzung des Wahlvorstands, jedoch spätestens am Montag, 23. März 2026: Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Wahlvorstands (§ 1 Abs. 6 WO-BayPVG);
  • Spätestens am Montag, 13. April 2026: Erlass und Bekanntgabe des Wahlausschreibens unter Beifügung eines Abdrucks der WO-BayPVG (§ 6 Abs. 1 WO-BayPVG);
  • Innerhalb von 25 Kalendertagen nach Erlass des Wahlausschreibens: Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 7 Abs. 2 WO-BayPVG);
  • Spätestens am Montag, 8. Juni 2026: Bekanntgabe der Wahlvorschläge (§ 13 Abs. 1 WO-BayPVG);
  • Dienstag, 23. Juni 2026: Tag der Stimmabgabe;
  • Spätestens am Montag, 29. Juni 2026: Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der örtlichen Personalräte sowie der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretungen (§§ 20 Abs. 1, 32 Abs. 1, § 56 WO-BayPVG i.V.m. § 193 BGB);
  • Spätestens am Mittwoch, 1. Juli 2026: Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Bezirks- und Gesamtpersonalräte und der Bezirks- und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen (§§ 43 Abs. 3, 45 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 2 WO-BayPVG);
  • Spätestens am Montag, 6. Juli 2026: Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl des Hauptpersonalrats und der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretungen (§§ 43 Abs. 3, 50, 52 WO-BayPVG);
  • Spätestens am Dienstag, 7. Juli 2026: Einberufung der konstituierenden Sitzung der neu gewählten örtlichen Personalräte sowie der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretungen (Art. 34 Abs. 1 Satz 1, 61 Abs. 2 Satz 1 BayPVG);
  • Spätestens am Dienstag, 14. Juli 2026: Einberufung der konstituierenden Sitzung der neu gewählten Bezirks-, Haupt- und Gesamtpersonalräte sowie der Bezirks-, Hauptund Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen (Art. 34 Abs. 1 Satz 1, Art. 61 Abs. 2 Satz 1, Art. 64 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2, Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayPVG).